Wissenswertes

Ärztlicher Kunstfehler oder nur Pech?

Unterlaufen einem Arzt oder Zahnarzt bei der Behandlung eines Patienten Fehler, so können diese Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten auslösen.

Wenn man ein Medikament aus der Apotheke erhält, befindet sich in der Packung üblicherweise der so genannte Beipackzettel. Mit diesem soll auf alle möglichen Risiken und Nebenwirkungen hingewiesen werden. Ähnlich der Einnahme eines Medikaments ist auch jede medizinische Behandlung eines Arztes mit Risiken verbunden. Ob ein Arzt im Ergebnis für die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes oder die Verwirklichung eines Schadens haftbar gemacht werden kann, hängt zunächst davon ab, was der Arzt tatsächlich schuldet.

Aufgrund des Behandlungsvertrages ist der Arzt verpflichtet, eine Heilbehandlung zu erbringen. Natürlich schuldet der Arzt oder Zahnarzt dem Patienten nicht einen konkreten Erfolg, etwa eine vollständige Heilung oder Genesung. Als Maßstab der ärztlichen Sorgfaltspflicht gilt jedoch das, was objektiv jeder Facharzt des entsprechenden Fachgebietes aufgrund seiner Ausbildung wissen müsste.

Jeder medizinische Eingriff birgt die Gefahr, dass es dem Patienten im Anschluss schlechter geht als vorher. Der Grund kann darin darin liegen, dass sich eine, wegen der Art der Behandlung häufig vorkommende Komplikation verwirklicht hat. Komplikationen nennt man Risiken, die trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflicht und einer optimalen Behandlung nicht immer verhindert werden können.

Auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld kann ein Arzt oder Zahnarzt nur in Anspruch genommen werden, wenn er vorwerfbar gegen medizinische Sorgfaltspflichten verstossen hat. Die beiden Hauptursachen für die Haftung des Arztes oder Zahnarztes gegenüber einem Patienten sind Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler.

Als Behandlungsfehler bezeichnet man zum Beispiel fehlerhafte Therapie oder schuldhafte fehlerhafte Diagnose.

Unterlässt der Arzt eine zwingende Aufklärung oder klärt er nur unzureichend über die Behandlungsmethode auf, so kann er unter Umständen sogar trotz fachgerechter Behandlung für Schadenfolgen verantwortlich gemacht werden, wenn der Patient bei Kenntnis der Risiken von der Behandlung abgesehen hätte oder zumindest in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre.

Unser Rechtssystem verlangt, dass der Anspruchsteller, also der geschädigte Patient, nachweisen muss, dass dem Arzt ein konkreter Behandlungsfehler vorzuwerfen und dem Patienten hierdurch ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Auch das Verschulden muss dem Arzt nachgewiesen werden.

Selten ist der Behandlungsfehler so offensichtlich, dass der medizinische Laie diesen dem Arzt gegenüber oder auch zur Überzeugung eines objektiven Richters geltend machen kann. Üblicherweise muss das Vorliegen des (zahn-)ärztlichen Behandlungsfehlers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten festgestellt und bewiesen werden.

Für Patienten gibt es verschiedene Möglichkeiten, außergerichtlich eine qualifizierte Begutachtung zu erhalten. Zum einen kann man ein Privatgutachten in Auftrag geben. Dieses ist jedoch zunächst vom Patienten vorab selbst zu bezahlen. Für den Fall, dass sich der Verdacht des Behandlungsfehlervorwurfs bestätigt, müssten die Kosten im Wege des Schadenersatzes vom Gegner erstattet werden.

Alternativ kann man die Angelegenheit der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der zuständigen Landesärztekammer vorlegen und dort die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragen. Der Vorteil besteht darin, dass dieses Verfahren für den Patienten kostenfrei und auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend ist. Vorraussetzung ist allerdings die Zustimmung des betroffenen Arztes bzw. dessen Berufshaftpflichtversicherung.

Gesetzlich Krankenversicherte haben weiter die Möglichkeit, die Krankenkasse um Unterstützung zu bitten. Sofern die Krankenversicherung eine Begutachtung über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen in Auftrag gibt, ist auch diese für den Patienten kostenfrei.

Idealerweise sollte man zusätzlich über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, da die Bearbeitung von Arzthaftungsangelegenheiten in aller Regel sowohl von langer Dauer ist als auch früher oder später die Unterstützung durch einen, möglichst auf diesem Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt erfordert. Es ist sinnvoll, den Rechtsanwalt so früh wie möglich einzuschalten.

Rechtliche Unterstützung wird häufig bereits bei Anforderung der Patientenunterlagen notwendig. Eine Überprüfung des geschilderten Sachverhaltes und auch die sachverständige Begutachtung erfordern die Einsichtnahme in die Patientenunterlagen. Das Recht zur Einsicht in die ärztlichen Dokumentationen ist gesetzlich festgelegt. Dennoch entstehen hier bereits die ersten Probleme zwischen Arzt und Patient. Dies ist bedauerlich, da der Patient häufig erst dann die Qualität der ärztlichen Behandlung hinterfragt, wenn der Arzt nicht mehr für seine Belange erreichbar ist und die Kommunikation abbricht.

Mit Sicherheit ist jeder Arzt bei der Ausübung seines Berufes bemüht, den Patienten optimal zu betreuen. Mit der Zunahme der medizinischen Möglichkeiten erhöhen sich Fehlerquellen.

Daher kommt es vor, dass auch dem besten Arzt ein Fehler unterläuft. In diesem Fall muss man sich nicht davor scheuen, die Behandlung medizinisch wie rechtlich überprüfen zu lassen.

Sofern sich der Verdacht der Fehlbehandlung nicht bestätigt, ist es auch leichter, den möglicherweise schicksalhaften Verlauf einer ärztlichen Behandlung hinzunehmen.

©Rechtsanwältin Birgit Blank, 2015